Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.01.2000 bis 04.12.2007 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 4405.12.200731.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 92/2007
§ 4401.01.200004.12.2007 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

04.12.2007danach: BGBl. I Nr. 92/2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Errichtung des Statistikrates

Paragraph 44, (1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.

  1. Absatz 2,Der Statistikrat besteht aus 15 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft entsandt,
    3. Ziffer 3
      je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche Fachkunde besitzen. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vom Bundeskanzler bestellt.
  5. Absatz 6,Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.
  6. Absatz 7,Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.
  7. Absatz 8,Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Schlagworte

Zeitaufwand

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067276

Alte Dokumentnummer

N4199914611O