Rechtstracker.at

§ 63

Fassungen
01.01.2000 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 6321.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 6301.01.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

3. Hauptstück

Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte

Errichtung

Paragraph 63, (1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' sind die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte zu errichten.

  1. Absatz 2,Die Statistische Zentralkommission besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;
    2. Ziffer 2
      einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;
    3. Ziffer 3
      je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes;
    4. Ziffer 4
      der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und
    5. Ziffer 5
      den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).
  2. Absatz 3,Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
    1. Ziffer eins
      aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
    2. Ziffer 2
      aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 4 sowie der Fachbeiräte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Absatz 2, Ziffer 3, werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
  4. Absatz 5,Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 4 sowie gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer eins, durch die entsendende Stelle.
  5. Absatz 6,Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.
  6. Absatz 7,Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Schlagworte

Wirtschaftsbereich

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067295

alte Dokumentnummer

N4199914630O