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§ 15 AnhO

Fassungen
01.05.1999 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 439/2005
§ 1501.05.199931.12.2005 BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 128/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. II Nr. 439/2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beschäftigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.
  2. Absatz 2,Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen dieses - ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen - verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
  3. Absatz 3,Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.
  4. Absatz 4,Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
  5. Absatz 5,Der Entzug der Rechte nach Absatz 2 und 4 ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig.

Schlagworte

Radiogerät

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067361

Alte Dokumentnummer

N4199959024L