Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1999 bis 28.03.2007 — BGBl. III Nr. 81/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Anl. 129.03.200717.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 121/2007
Anl. 101.01.199928.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 81/1999
Anl. 101.10.199831.12.1998 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. III Nr. 81/1999

Außerkrafttretensdatum

28.03.2007danach: BGBl. III Nr. 121/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ANHANG
Betreffend Artikel 2

Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

  • Strichaufzählung
    Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
  • Strichaufzählung
    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  • Strichaufzählung
    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

  • Strichaufzählung
    organisierter Diebstahl,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
  • Strichaufzählung
    Betrugsdelikte,
  • Strichaufzählung
    Erpressung und Schutzgelderpressung,
  • Strichaufzählung
    Nachahmung und Produktpiraterie,
  • Strichaufzählung
    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  • Strichaufzählung
    Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,
  • Strichaufzählung
    Computerkriminalität,
  • Strichaufzählung
    Korruption;

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
  • Strichaufzählung
    Umweltkriminalität,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Der Umstand, daß Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, daß Europol auch für die damit verbundenen Geldwäschehandlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist.

Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

  • Strichaufzählung
    Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmateriat 1), die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;
  • Strichaufzählung
    Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;
  • Strichaufzählung
    Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel:
    Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornographischem Material;
  • Strichaufzählung
    Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;
  • Strichaufzählung
    Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 2).

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,

Schlagworte

Pflanzenart

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12067388

Alte Dokumentnummer

N4199959183L