Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 1001.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 10,

Die zur Beladung des Wassers verwendete Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädlichen sowie von sonstigen dem Genusse und Geschmacke abträglichen Verunreinigungen sein. Wird die Kohlensäure an Ort und Stelle entwickelt, so muß sie vor ihrer Einleitung in die Gasbehälter mindestens durch zwei Waschgefäße hindurchgeleitet werden, von denen das erste eine Sodalösung zu enthalten hat. Die Waschflüssigkeiten in den Waschgefäßen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich zu erneuern.

Gesetzesnummer

10006119

Dokumentnummer

NOR12067820

Alte Dokumentnummer

N5191016098L