Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972RGBl. Nr. 212 aus 1910, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die zur Beladung des Wassers verwendete Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädlichen sowie von sonstigen dem Genusse und Geschmacke abträglichen Verunreinigungen sein. Wird die Kohlensäure an Ort und Stelle entwickelt, so muß sie vor ihrer Einleitung in die Gasbehälter mindestens durch zwei Waschgefäße hindurchgeleitet werden, von denen das erste eine Sodalösung zu enthalten hat. Die Waschflüssigkeiten in den Waschgefäßen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich zu erneuern.
Dokumentnummer
NOR12067820
Alte Dokumentnummer
N5191016098L