Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Auslandaufenthalt.
§ 15.Paragraph 15,
Verlegt der Bezugsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz ohne Zustimmung der Anstalt in das Ausland oder im Auslande nach einem anderen Orte oder Land, so hat sein Anspruch für die Dauer seines Aufenthaltes im Auslande zu ruhen. Die Anstalt kann in einem solchen Falle auf Ansuchen des Bezugsberechtigten die Pensionsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrage abfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068046
Alte Dokumentnummer
N5193332803L