Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verstaatlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1946Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an bedürfen die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörigen Handlungen der verstaatlichten Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe der Zustimmung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung; auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörige Handlungen sind zu unterlassen, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch vorgenommen werden, sind unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Zustimmung nicht erteilt oder daß gegen ihre Vornahme Einspruch erhoben worden ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. (1) treten nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, falls das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hiefür nicht einen früheren Zeitpunkt durch Verordnung bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
NOR12068240
alte Dokumentnummer
N5194625448L