Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
Text
§ 5. Belehrung der Dienstnehmer.Paragraph 5, Belehrung der Dienstnehmer.
Der Gewerbeinhaber (Pächter, Stellvertreter) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Besorgung der ihnen obliegenden Verrichtungen verbunden sind, unterrichtet und mit den zur Beseitigung dieser Gefahren geltenden Vorschriften vertraut sind. § 4 Abs. 3 findet Anwendung. Der Gewerbeinhaber (Pächter, Stellvertreter) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Besorgung der ihnen obliegenden Verrichtungen verbunden sind, unterrichtet und mit den zur Beseitigung dieser Gefahren geltenden Vorschriften vertraut sind. Paragraph 4, Absatz 3, findet Anwendung.