Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Besondere Vorschriften über Bau- und Ausrüstung der
Azetylen-Entwickler und Sicherheitsvorlagen.
§ 21. Sicherheitsvorlagen im allgemeinen.Paragraph 21, Sicherheitsvorlagen im allgemeinen.
(1)Absatz eins,Bei Anlagen für autogene Metallbearbeitung muß die Gasleitung (der Gasbehälter) gegen ein Rückschlagen der Flamme vom Brenner und gegen ein Zurücktreten des Sauerstoffes oder atmosphärischer Luft durch besondere Vorrichtungen gesichert sein, es sei denn, daß schon die Konstruktion der Anlage eine solche Gefahr ausschließt.
(2)Absatz 2,Für Wasservorlagen mit Drucken von mehr als 0.3 atü (Hochdruckvorlagen) gilt insbesondere:
sie müssen für einen Probedruck von 60 kp/cm2 bemessen werden;
nahtlos gezogenes Stahlrohr mit einer Wandstärke von mindestens 1/30 des Innendurchmessers genügt dieser Anforderung;
sie müssen für die Kontrolle des inneren Zustandes eine mit einem abnehmbaren Deckel verschließbare Öffnung von mindestens 50 mm Durchmesser haben. Die Deckelverschlüsse (Deckel und Schrauben oder Verschlußbügel) müssen für dieselbe Beanspruchung bemessen sein, wie der Hohlkörper der Wasservorlage. Für die Berechnung ist eine zulässige Zugspannung von höchstens 2000 kp/cm2 anzunehmen;
sind die Böden mit dem Mantel verschweißt, so müssen sie abgebördelt und durch eine Stumpfnaht mit dem Mantel verbunden sein. Eckschweißungen an Wasservorlagen sind unzulässig;
sie müssen mit einem Wasserstandsprüfhahn versehen sein;
die Mündung der Azetylenzuleitung muß mit einem Rückschlagventil versehen sein.
(3)Absatz 3,Bei Entwicklern mit einem Höchstbetriebsdruck von 0.3 atü (Niederdruck) sind auch Vorlagen zulässig, die nach dem Ausblasesystem arbeiten, wenn sie den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen.Bei Entwicklern mit einem Höchstbetriebsdruck von 0.3 atü (Niederdruck) sind auch Vorlagen zulässig, die nach dem Ausblasesystem arbeiten, wenn sie den Vorschriften des Absatz eins, entsprechen.
(4)Absatz 4,In die Azetylenzuleitung muß unmittelbar vor jeder Rückschlagsicherung (Sicherheitsvorlage) ein Absperrhahn mit Griff eingeschaltet sein.
(5)Absatz 5,Die Sicherheitsvorlagen sind vor jeder Verbrauchsstelle anzuordnen. Sind an einem Entwickler mit mehr als 10 kg Karbidfüllung mehrere Brenner angeschlossen, dann muß sich außer den Sicherheitsvorlagen an diesen Verbrauchsstellen auch am Entwickler eine Hauptsicherheitsvorlage befinden.
Dokumentnummer
NOR12068442
Alte Dokumentnummer
N5195110984P