Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 2101.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ABSCHNITT römisch fünf.

Besondere Vorschriften über Bau- und Ausrüstung der

Azetylen-Entwickler und Sicherheitsvorlagen.

Paragraph 21, Sicherheitsvorlagen im allgemeinen.

  1. Absatz eins,Bei Anlagen für autogene Metallbearbeitung muß die Gasleitung (der Gasbehälter) gegen ein Rückschlagen der Flamme vom Brenner und gegen ein Zurücktreten des Sauerstoffes oder atmosphärischer Luft durch besondere Vorrichtungen gesichert sein, es sei denn, daß schon die Konstruktion der Anlage eine solche Gefahr ausschließt.
  2. Absatz 2,Für Wasservorlagen mit Drucken von mehr als 0.3 atü (Hochdruckvorlagen) gilt insbesondere:
    1. Litera a
      sie müssen für einen Probedruck von 60 kp/cm2 bemessen werden;
      nahtlos gezogenes Stahlrohr mit einer Wandstärke von mindestens 1/30 des Innendurchmessers genügt dieser Anforderung;
    2. Litera b
      sie müssen für die Kontrolle des inneren Zustandes eine mit einem abnehmbaren Deckel verschließbare Öffnung von mindestens 50 mm Durchmesser haben. Die Deckelverschlüsse (Deckel und Schrauben oder Verschlußbügel) müssen für dieselbe Beanspruchung bemessen sein, wie der Hohlkörper der Wasservorlage. Für die Berechnung ist eine zulässige Zugspannung von höchstens 2000 kp/cm2 anzunehmen;
    3. Litera c
      sind die Böden mit dem Mantel verschweißt, so müssen sie abgebördelt und durch eine Stumpfnaht mit dem Mantel verbunden sein. Eckschweißungen an Wasservorlagen sind unzulässig;
    4. Litera d
      sie müssen mit einem Wasserstandsprüfhahn versehen sein;
    5. Litera e
      die Mündung der Azetylenzuleitung muß mit einem Rückschlagventil versehen sein.
  3. Absatz 3,Bei Entwicklern mit einem Höchstbetriebsdruck von 0.3 atü (Niederdruck) sind auch Vorlagen zulässig, die nach dem Ausblasesystem arbeiten, wenn sie den Vorschriften des Absatz eins, entsprechen.
  4. Absatz 4,In die Azetylenzuleitung muß unmittelbar vor jeder Rückschlagsicherung (Sicherheitsvorlage) ein Absperrhahn mit Griff eingeschaltet sein.
  5. Absatz 5,Die Sicherheitsvorlagen sind vor jeder Verbrauchsstelle anzuordnen. Sind an einem Entwickler mit mehr als 10 kg Karbidfüllung mehrere Brenner angeschlossen, dann muß sich außer den Sicherheitsvorlagen an diesen Verbrauchsstellen auch am Entwickler eine Hauptsicherheitsvorlage befinden.

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068442

Alte Dokumentnummer

N5195110984P