Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 2201.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 22, Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen.

  1. Absatz eins,Die Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen müssen gegen Formveränderungen widerstandsfähig und gegen Durchrosten geschützt sein. Teile, die mit Karbid oder Azetylen in Berührung kommen, dürfen nicht aus Metallen verfertigt sein, die wie zum Beispiel Kupfer, explosive Azetylen-Verbindungen eingehen können; Hähne, Ventile, Verschraubungen und ähnliche Bestandteile dürfen jedoch aus Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von höchstens 70 vH verfertigt sein.
  2. Absatz 2,Alle Apparatteile, die durch Azetylen einer äußeren oder inneren Druckwirkung ausgesetzt und nicht aus einem Stück hergestellt sind, müssen in fachmännischer Weise genietet oder geschweißt sein. Doppelte Falzung ist nur bei Apparaten für eine Stundenleistung bis zu 100 Litern zulässig. Weichlot darf nur als Dichtungsmittel verwendet werden.

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068443

Alte Dokumentnummer

N5195110985P