Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 2801.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 28, Sicherheitsventile, Abströmrohre.

  1. Absatz eins,Der nutzbare Gasraum eines jeden Entwicklers muß bei sachgemäßer Bedienung die jeweilige Gasausbeute und die Nachvergasung verläßlich aufnehmen. Aus unsachgemäßer Bedienung entstehendes Übergas muß ausströmen können, ohne eine unzulässige Drucküberschreitung zu bewirken.
  2. Absatz 2,Entwickler mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das während des Betriebes angehoben werden kann. An dieses Sicherheitsventil muß bei Entwicklern mit mehr als 5 kg Karbidfüllung ein Abströmrohr angeschlossen sein, das ins Freie, womöglich über Dach oder bei im Freien aufgestellten Entwicklern bis mindestens 2 m Höhe über Boden geführt sein muß. Die Öffnung hat gegen eindringenden Regen und Schnee geschützt zu sein.
  3. Absatz 3,Bei Entwicklern mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 0.3 atü ist, wenn die Karbidfüllung mehr als 5 kg beträgt, der Anschluß eines Sicherheitsventiles, Sicherheitsrohres oder Sicherheitstopfes mit Wasserverschluß samt Abströmrohr nach den Vorschriften des Absatz 2, zur Ableitung allenfalls entstehenden Übergases erforderlich.

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068449

Alte Dokumentnummer

N5195110991P