Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 3201.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 32, Bauprüfung.

  1. Absatz eins,Durch die Bauprüfung ist festzustellen, ob der Apparat fachgemäß ausgeführt ist, den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und den Anforderungen des Betriebes bei allen Belastungen genügt.
  2. Absatz 2,Die Höchstleistung ist nach der Bauart des Apparates, der Beschaffenheit und den Abmessungen seiner Bestandteile so zu bemessen, daß sie im Einklang mit der im Dauerbetrieb stündlich zu zersetzenden Karbidmenge und der vorgesehenen Körnung steht und die im Entwicklungsraum herrschende Temperatur 80 Grad C nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Der nutzbare Inhalt des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß er zur Aufnahme der Nachvergasung auch dann ausreicht, wenn die Gasentnahme bei Höchstleistung unterbrochen wird. Bei Entwicklern nach dem Einwurfsystem, deren Beschickungsvorrichtung nicht mechanisch angetrieben wird, ist der Ermittlung des Gasbehälterinhaltes die Karbidmenge zugrunde zu legen, die bei einmaligem Spiel des Einwurfmechanismus in den Behälter gelangt.

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068453

Alte Dokumentnummer

N5195110995P