Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 34. Befund der technischen Begutachtung.Paragraph 34, Befund der technischen Begutachtung.
(1)Absatz eins,Der Befund hat zur eindeutigen Kennzeichnung des Apparates (Type), auf den er sich bezieht, alle auf dem Leistungsschild (§ 20) anzuführenden Angaben sowie die Herstellungsnummer des geprüften Apparates das Prüfungsdatum und die Teilergebnisse der Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) zu enthalten.Der Befund hat zur eindeutigen Kennzeichnung des Apparates (Type), auf den er sich bezieht, alle auf dem Leistungsschild (Paragraph 20,) anzuführenden Angaben sowie die Herstellungsnummer des geprüften Apparates das Prüfungsdatum und die Teilergebnisse der Begutachtung (Bauprüfung, Typenprobe und allfällige Wasserdruckprobe) zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Befund ist mit einem Antrag an die Zulassungsbehörde abzuschließen, der auf Zulassung oder Ablehnung zu lauten und die Bedingungen, unter denen die Zulassung auszusprechen oder die Gründe, aus denen sie abzulehnen wäre, ausführlich anzugeben hat.
Dokumentnummer
NOR12068455
Alte Dokumentnummer
N5195110997P