Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT VII.ABSCHNITT römisch sieben.
Aufstellung von Azetylenentwicklern.
§ 35. Aufstellung von Entwicklern für Beleuchtungs- und Kochzwecke.Paragraph 35, Aufstellung von Entwicklern für Beleuchtungs- und Kochzwecke.
In Wohnhäusern dürfen Azetylenentwickler für Beleuchtungszwecke nicht in Aufenthalts- oder Kellerräumen und Entwickler für Kochzwecke nur in Küchen gewerblich verwendet werden. Es gelten hiefür die Beschränkungen des § 36. Über die Eignung der Räume entscheidet die Gewerbebehörde im einzelnen Fall. In Wohnhäusern dürfen Azetylenentwickler für Beleuchtungszwecke nicht in Aufenthalts- oder Kellerräumen und Entwickler für Kochzwecke nur in Küchen gewerblich verwendet werden. Es gelten hiefür die Beschränkungen des Paragraph 36, Über die Eignung der Räume entscheidet die Gewerbebehörde im einzelnen Fall.
Schlagworte
Beleuchtungszweck, Aufenthaltsraum
Dokumentnummer
NOR12068456
Alte Dokumentnummer
N5195110998P