Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 4601.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 46,

Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen.

  1. Absatz eins,Außerhalb der Gebäude sind geeignete Stellen zur Wasserentnahme für die Brandbekämpfung vorzusehen.
  2. Absatz 2,In den Betriebs- und Lagerräumen sind geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Die Handfeuerlöscher sind jährlich durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung ist eine Vormerkung in einfacher Form zu führen.
  3. Absatz 3,Das Personal ist in der Bedienung aller sicherheitstechnischen Einrichtungen genau zu unterweisen. Einmannbetrieb für die gesamte Betriebsanlage ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Betriebsanlage ist, soweit dies durchführbar ist, durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar mit der nächsten Feuerwehrstelle zu verbinden.
  5. Absatz 5,Die Baulichkeiten sind mit ausreichenden Blitzschutzeinrichtungen auszurüsten, für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen ist.
  6. Absatz 6,Das Betreten der Betriebsräume ist werksfremden Personen nur in Begleitung des Betriebsleiters oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu gestatten.

Schlagworte

Betriebsraum, Kontrolle, Feuerlöscher

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068467

Alte Dokumentnummer

N5195111009P