Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT IX.ABSCHNITT römisch neun.
Flaschenbatterien.
§ 48.Paragraph 48,
Batterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung.
Vier oder mehr parallel geschaltete Gasflaschen werden als Flaschenbatterien bezeichnet. Flaschenbatterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung dürfen, soweit sie nicht im Freien aufgestellt werden, nur in eigenen Räumen untergebracht werden, die keinen anderen Zwecken dienen. Die Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung und Beaufsichtigung der Einrichtung bieten. Oberhalb der Räume dürfen sich keine Wohnungen und, soweit die Genehmigungsbehörde nicht anders entscheidet, auch keine Werkstätten oder Lagerräume befinden. Die elektrischen Einrichtungen müssen den für Azytelenentwicklerräume geltenden Grundsätzen entsprechen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Räume dürfen nur mit Dampf, Warmwasser, Warmluft, elektrischen Heizkörpern oder gemauerten Öfen mit Außenfeuerung beheizt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068469
Alte Dokumentnummer
N5195111011P