Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 4801.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ABSCHNITT römisch neun.

Flaschenbatterien.

Paragraph 48,

Batterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung.

Vier oder mehr parallel geschaltete Gasflaschen werden als Flaschenbatterien bezeichnet. Flaschenbatterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung dürfen, soweit sie nicht im Freien aufgestellt werden, nur in eigenen Räumen untergebracht werden, die keinen anderen Zwecken dienen. Die Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung und Beaufsichtigung der Einrichtung bieten. Oberhalb der Räume dürfen sich keine Wohnungen und, soweit die Genehmigungsbehörde nicht anders entscheidet, auch keine Werkstätten oder Lagerräume befinden. Die elektrischen Einrichtungen müssen den für Azytelenentwicklerräume geltenden Grundsätzen entsprechen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Räume dürfen nur mit Dampf, Warmwasser, Warmluft, elektrischen Heizkörpern oder gemauerten Öfen mit Außenfeuerung beheizt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068469

Alte Dokumentnummer

N5195111011P