Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
Text
ABSCHNITT XIII.ABSCHNITT römisch dreizehn.
Schluß-, Übergangs- und Strafbestimmungen.
§ 67. Weitergeltung von Zulassungserklärungen.Paragraph 67, Weitergeltung von Zulassungserklärungen.
Zulassungserklärungen, die auf Grund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, gelten weiter. Sie erlöschen 15 Jahre nach ihrer Erteilung, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1953. Im übrigen gelten hiefür die Vorschriften des § 16 Abs. 4. Zulassungserklärungen, die auf Grund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, gelten weiter. Sie erlöschen 15 Jahre nach ihrer Erteilung, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1953. Im übrigen gelten hiefür die Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 4,
Anmerkung
§ 16 ist aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958