Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
Text
§ 68. Altgenehmigte Betriebsanlagen.Paragraph 68, Altgenehmigte Betriebsanlagen.
Bestehende, nach den bisher geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen gelten als im Sinne des § 2 dieser Verordnung genehmigt; die Genehmigungsbehörde kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 34a, zweiter Satz, und des § 74a Abs. 2 der Gewerbeordnung nachträglich Bedingungen vorschreiben und es gelten für solche Anlagen jedenfalls, ohne daß es einer besonderen Vorschreibung bedarf, die einschlägigen Vorschriften des Abschnittes IV und die Vorschriften des § 67 dieser Verordnung. Bestehende, nach den bisher geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen gelten als im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung genehmigt; die Genehmigungsbehörde kann jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 34 a,, zweiter Satz, und des Paragraph 74 a, Absatz 2, der Gewerbeordnung nachträglich Bedingungen vorschreiben und es gelten für solche Anlagen jedenfalls, ohne daß es einer besonderen Vorschreibung bedarf, die einschlägigen Vorschriften des Abschnittes römisch vier und die Vorschriften des Paragraph 67, dieser Verordnung.
Anmerkung
D. i. die Gewerbeordnung 1859; jetzt GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974