Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession (Paragraph 5, Ziffer 2, GewO 1973) ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952,, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
Schlagworte
Ausflugswagen-Gewerbe
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068531
Alte Dokumentnummer
N5195211801Y