Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Umfang der Konzession
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (Paragraph 5 a,), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068545
Alte Dokumentnummer
N5195216751L