Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
02.09.1954 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.12.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 904/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
§ 2302.09.195430.11.1994 BGBl. Nr. 206/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

02.09.1954BGBl. Nr. 206/1954

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994danach: BGBl. Nr. 904/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Außer den in den allgemeinen Kraftfahrvorschriften dem Fahrer aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser
    1. Ziffer eins
      die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt, nach längeren Fahrtpausen, sowie vor größeren Steigungen und Gefällen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;
    3. Ziffer 3
      dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;
    4. Ziffer 4
      tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Ziffer 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068633

Alte Dokumentnummer

N5195417420L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/206/P23/NOR12068633