Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1954Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Außer den in den allgemeinen Kraftfahrvorschriften dem Fahrer aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser
die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt, nach längeren Fahrtpausen, sowie vor größeren Steigungen und Gefällen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;
die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;
dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;
tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.Die Bestimmungen der Ziffer 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12068633
Alte Dokumentnummer
N5195417420L