Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.08.1954 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 701.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 727.08.195431.12.1986 BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 189/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 325/1986

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Kreditunternehmungen, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3,Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Absatz 2, eine Entschädigung gemäß Absatz 2, nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
  4. Absatz 4,Für die den Nachzüglern (Paragraph 5, Absatz 5,) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen gilt Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10006220

Dokumentnummer

NOR12068655

Alte Dokumentnummer

N5195426966L