Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis zu verständigen.Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (Paragraph 7, Absatz eins,) von deren Ergebnis zu verständigen.
(2)Absatz 2,Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Kreditunternehmung (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Kreditunternehmung (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR12068660
Alte Dokumentnummer
N5195426971L