Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grubenwehrehrenzeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1954Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft. Paragraph 5, Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft.
Dokumentnummer
NOR12068672
alte Dokumentnummer
N5195430652L