Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1957Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).vergleiche Artikel 7,).
Text
Artikel 4
Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse und Waren, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank, Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies Konto bei der Banca d'Italia in Trento als Repräsentant des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt werden.
Die Fakturierung hat beiderseits in italienischen Lire zu erfolgen.
Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.
Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien zustande kommt, können die obigen Bestimmungen einverständlich einer Änderung unterzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12068784
Alte Dokumentnummer
N5195710256I