Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1957Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).vergleiche Artikel 7,).
Text
Artikel 8
Die hohen vertragsschließenden Teile erklären, daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen sind und daher auf Grund von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in Anspruch genommen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12068788
Alte Dokumentnummer
N5195710260I