Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen anderen Bundesministerien übertragen sind, vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben.Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß Paragraph 15, einzelne Funktionen anderen Bundesministerien übertragen sind, vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auszuüben.
Dokumentnummer
NOR12068910
Alte Dokumentnummer
N5196225594L