Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
21.10.1989 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 499/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute31.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 133/2003
§ 1001.10.200230.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 1021.10.198930.09.2002 BGBl. Nr. 499/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.10.1989BGBl. Nr. 499/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 130/2002

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

römisch drei.

Jahresprogramm und Richtlinien.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung hat bis Ende April eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,In dem Jahresprogramm ist unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, genannten Unterlagen und auf den vordringlichen Investitionsbedarf der österreichischen Wirtschaft, der nach seinen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen ist, das ziffernmäßige Ausmaß der im kommenden Wirtschaftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die einzelnen Zweige der Wirtschaft festzusetzen. Im Jahresprogramm ist auch festzusetzen, welche sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Fonds neben der Gewährung von Investitionskrediten treffen kann.
  3. Absatz 3,Hat die Bundesregierung bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres kein Jahresprogramm für das neue Wirtschaftsjahr genehmigt, so kann die Geschäftsführung bis zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch die Bundesregierung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, die Geschäfte des Fonds unter Zugrundelegung eines monatlichen Rahmens von einem Zwölftel jenes Jahresprogrammes führen, das sie der Bundesregierung gemäß Absatz eins, vorgelegt hat. Darüber hinaus darf der Fonds bis zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch die Bundesregierung nur solche Leistungen erbringen, zu denen der Fonds auf Grund bereits eingegangener rechtsverbindlicher Zusagen verpflichtet ist.
  4. Absatz 4,Das Wirtschaftsjahr des Fonds läuft vom 1. Juli bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres.

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068911

Alte Dokumentnummer

N5196225595L