Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1994 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 1501.01.199430.09.2002 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 130/2002

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Fonds kann der Gewährung eines Investitionskredites zustimmen, wenn der beantragte Investitionskredit im Jahresprogramm Deckung findet, das Vorhaben den Investitionsrichtlinien entspricht, der Kreditwerber kreditwürdig und kreditfähig ist und der Investitionskredit ausreichend sichergestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung hat Ansuchen ermächtigter Kreditinstitute um Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten, die der Entscheidung der ERP-Kreditkommission unterliegen, dieser Kommission mit einem Antrag vorzulegen. Die Geschäftsführung hat, bevor sie einen solchen Antrag stellt, das Ansuchen auf Einhaltung der Investitionsrichtlinien sowie in volkswirtschaftlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht zu überprüfen und zwar in finanzieller Hinsicht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank, nach Anhören des einreichenden ermächtigten Kreditinstitutes (Prüfausschuß).
  3. Absatz 3,Sofern die Entscheidung über Ansuchen um Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten einer Fachkommission obliegt, hat, soweit nicht eine Betrauung gemäß Absatz 4, stattgefunden hat, die Prüfung der Ansuchen nach Anhören des einreichenden ermächtigten Kreditinstitutes und die Antragstellung an diese Kommission durch das Bundesministerium zu erfolgen, das den Vorsitz in der Fachkommission führt.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung der Fachkommission berechtigt, Einrichtungen, die eigens zur Ausübung von Treuhandfunktionen für den Wiederaufbau bestimmter Wirtschaftszweige gegründet und bisher auf diesem Gebiete tätig waren, mit Aufgaben der in Absatz 3, genannten Prüfung zu betrauen.
  5. Absatz 5,Die ERP-Kreditkommission hat auf Grund des Antrages der Geschäftsführung, die Fachkommissionen haben auf Grund des Antrages des Bundesministeriums, das den Vorsitz in diesen Kommissionen führt, zu entscheiden, ob eine Zustimmung des Fonds zu der beantragten Kreditgewährung zu erteilen ist.

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068916

Alte Dokumentnummer

N5196225600L