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§ 43 Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Fassungen
10.01.1975 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4310.01.197531.12.2000 BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

10.01.1975BGBl. Nr. 215/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 43, (1) In Zündschnurzeitzündern muß ein mindestens 50 mm langes Stück einer zugelassenen Zeitzündschnur mit ausreichend gleichmäßiger Brenndauer fabriksmäßig eingesetzt sein. Die Zündschnureinsätze verschiedener Zeitstufen müssen sich in ihrer Länge so unterscheiden, daß Überschneidungen der Brennzeiten nicht eintreten. Der Längenunterschied muß jedoch bei Zündern, die nicht vom Hersteller mit Sprengkapseln versehen werden, wenigstens 20 mm, bei den schon vom Hersteller mit Sprengkapseln versehenen Zündern wenigstens 10 mm betragen (Anlage Ziffer 25,).

  1. Absatz 2,Beim Abtun von Zündschnurzeitzündern müssen die Zeitzündschnüre sicher gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht von der Zündschnur abgeworfen werden (Anlage Ziffer 26,).

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068974

Alte Dokumentnummer

N5196325808L