Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
§ 53. (1) Detonierende Zündschnüre müssen handhabungssicher sein und eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Sprengstoffseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 33).Paragraph 53, (1) Detonierende Zündschnüre müssen handhabungssicher sein und eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Sprengstoffseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Ziffer 33,).
(2)Absatz 2,Art oder Farbe der äußeren Umhüllung muß sich von jener der Zeitzündschnüre deutlich unterscheiden.
Dokumentnummer
NOR12068984
Alte Dokumentnummer
N5196325818L