Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1980Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niederer als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag zu vergüten. Ist bei Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niederer als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12069154
alte Dokumentnummer
N5196711136O