Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1975 bis 08.01.2002 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 801.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 8, (1) Alle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen. Besteht hierüber ein begründeter Zweifel, so darf die Anlage oder der betreffende Teil zur Seilfahrt erst verwendet werden, wenn eine eingehende Prüfung ergeben hat, daß die Anlage oder der Teil entspricht.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen der Berghauptmannschaft sind Gutachten einer autorisierten oder vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle über die Untersuchung des Werkstoffes und der Ausführung von Anlageteilen vorzulegen.

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069199

Alte Dokumentnummer

N5196825879L