Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.10.1975 bis 08.01.2002 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 3201.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 32, (1) Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern die Forderung des Absatz 2, erfüllt ist.

  1. Absatz 2,In elektrisch angetriebenen Seilfahrtanlagen müssen außerdem Endschalter innerhalb der freien Höhe und nötigenfalls der freien Teufe so angebracht sein, daß sie im Falle des Übertreibens durch das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht betätigt werden.
  2. Absatz 3,Bei Ansprechen der Endschalter muß durch Auslösung der Sicherheitsbremse (Paragraph 39,) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht aus der höchsten Geschwindigkeit, mit der die Endanschläge durchfahren werden dürfen, innerhalb der freien Höhe oder freien Teufe ohne zusätzliche Bremsung sicher zum Stillstand gebracht werden.
  3. Absatz 4,Die Wirksamkeit der Endschalter muß leicht zu überprüfen sein und im Bedarfsfalle vom Standort des Fördermaschinisten aus aufgehoben werden können, nach dem Zurücktreiben aber zwangsläufig wieder hergestellt werden. Die Aufhebung der Wirksamkeit der Endschalter muß dem Fördermaschinisten optisch angezeigt werden.
  4. Absatz 5,Endschalter innerhalb der freien Höhe und freien Teufe sind elektrisch so zu schalten, daß sie im Falle des Übertreibens ansprechen, die entgegengesetzte Fahrtrichtung aber freigeben.

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069223

Alte Dokumentnummer

N5196825903L