Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Text
§ 128. (1) Vor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegeversuch nach den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen festzustellen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technik verlautbart.Paragraph 128, (1) Vor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegeversuch nach den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen festzustellen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technik verlautbart.
(2)Absatz 2,Bei gebrauchten Seilen hat die Seilprüfstelle oder ein Sachverständiger (§ 122 Abs. 4) auch eine Besichtigung des gesamten Seiles zur Feststellung des Erhaltungszustandes und allfälliger Schwächungen vorzunehmen.Bei gebrauchten Seilen hat die Seilprüfstelle oder ein Sachverständiger (Paragraph 122, Absatz 4,) auch eine Besichtigung des gesamten Seiles zur Feststellung des Erhaltungszustandes und allfälliger Schwächungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Nach dem Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 und der Besichtigung nach Abs. 2 ist von der Seilprüfstelle oder vom Sachverständigen (§ 122 Abs. 4) im Gutachten die Tragfähigkeit des Oberseiles zu bestimmen und die Zahl der zulässigen Brüche äußerer Drähte unter Berücksichtigung ihrer Lage und Art bei Verwendung in der vorgesehenen Seilfahrtanlage vorzuschlagen. Der Vorschlag ist als Regel der Technik zu beachten, falls die Berghauptmannschaft keine anders lautende Weisung erteilt.Nach dem Ergebnis der Prüfung nach Absatz eins und der Besichtigung nach Absatz 2, ist von der Seilprüfstelle oder vom Sachverständigen (Paragraph 122, Absatz 4,) im Gutachten die Tragfähigkeit des Oberseiles zu bestimmen und die Zahl der zulässigen Brüche äußerer Drähte unter Berücksichtigung ihrer Lage und Art bei Verwendung in der vorgesehenen Seilfahrtanlage vorzuschlagen. Der Vorschlag ist als Regel der Technik zu beachten, falls die Berghauptmannschaft keine anders lautende Weisung erteilt.
Dokumentnummer
NOR12069319
Alte Dokumentnummer
N5196825999L