Rechtstracker.at

§ 156

Fassungen
01.10.1975 bis 08.01.2002 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 156 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 15601.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünf. Verschiedenes und Schlußbestimmungen

Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung

der Seilfahrt

Paragraph 156, (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:

  1. Litera a
    wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
  2. Litera b
    bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
  3. Litera c
    wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Absatz 2,);
  4. Litera d
    bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;
  5. Litera e
    wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in Paragraph 158, Absatz 3, genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (Paragraph 5,);
  6. Litera f
    bei Widerruf.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Litera c, genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069347

Alte Dokumentnummer

N5196826027L