Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Starkstromwegegesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1968Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Bewilligung elektrischer LeitungsanlagenParagraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1)Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden.Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden.
Dokumentnummer
NOR12069354
alte Dokumentnummer
N5196827352L