Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.03.1968 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 2601.03.196831.12.2001 BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 70/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 26, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des Paragraph 3, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis S 30.000,- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins und 4 sowie des auf Grund des Paragraph 7, ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.
  3. Absatz 3,Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069377

Alte Dokumentnummer

N5196827375L