Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1983Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund hat im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Die Bestimmungen über die von der Post für die Österreichische Postsparkasse zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichischen Postsparkasse mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr zu erlassen.
(2)Absatz 2,Für die Leistungen der Post im Sinne des Abs. 1 hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund eine angemessene jährliche Vergütung zu entrichten. Die Höhe der Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten zu berechnen und einvernehmlich zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.Für die Leistungen der Post im Sinne des Absatz eins, hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund eine angemessene jährliche Vergütung zu entrichten. Die Höhe der Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten zu berechnen und einvernehmlich zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.
Schlagworte
Postscheckverkehr
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12069408
alte Dokumentnummer
N5196927393L