Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
§ 17. (1) Auf die Forderung gegen die Österreichische Postsparkasse aus einem Postsparbuch oder einem Überbringersparbuch kann nur gemäß § 296 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, oder gemäß § 67 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Vollstreckung geführt werden. Ein gerichtliches Drittverbot im Sinne des § 379 Abs. 3 Z. 3 der Exekutionsordnung ist hinsichtlich einer solchen Forderung nicht zulässig.Paragraph 17, (1) Auf die Forderung gegen die Österreichische Postsparkasse aus einem Postsparbuch oder einem Überbringersparbuch kann nur gemäß Paragraph 296, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, oder gemäß Paragraph 67, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, Vollstreckung geführt werden. Ein gerichtliches Drittverbot im Sinne des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, der Exekutionsordnung ist hinsichtlich einer solchen Forderung nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Von der Pfändung im Sinne des Abs. 1 hat im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren das Exekutionsgericht, im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren das Finanzamt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde die Österreichische Postsparkasse zur Vermeidung der Nichtigerklärung des Sparbuches (§ 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) zu verständigen.Von der Pfändung im Sinne des Absatz eins, hat im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren das Exekutionsgericht, im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren das Finanzamt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde die Österreichische Postsparkasse zur Vermeidung der Nichtigerklärung des Sparbuches (Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 2,) zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12069423
Alte Dokumentnummer
N5196927408L