Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postsparkassengesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 458/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
§ 27. (1) Die Österreichische Postsparkasse ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.Paragraph 27, (1) Die Österreichische Postsparkasse ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, ihrer Firma auf den Firmenschildern, Schriftstücken und Ausfertigungen das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann mit einem die Österreichische Postsparkasse charakterisierenden Emblem ergänzt oder abgeändert werden.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Postsparkasse ist ein Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, der von der Finanzprokuratur zu vertreten und zu beraten ist.Die Österreichische Postsparkasse ist ein Rechtsträger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, der von der Finanzprokuratur zu vertreten und zu beraten ist.
Dokumentnummer
NOR12069433
Alte Dokumentnummer
N5196927418L