Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1974Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograph (Phototonätzer), Reproduktionsphotograph oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograph abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Kartolithograf, Lithograf, Fototonätzer, Reproduktionsfotograf, Fotograf, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12069530
Alte Dokumentnummer
N5197410006D