Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
a) Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Ausübung
von Handwerken (§ 6 Z. 1),von Handwerken (Paragraph 6, Ziffer eins,),
von gebundenen Gewerben (§ 6 Z. 2) undvon gebundenen Gewerben (Paragraph 6, Ziffer 2,) und
von konzessionierten Gewerben (§ 5 Z. 2) in den besonders vorgesehenen Fällenvon konzessionierten Gewerben (Paragraph 5, Ziffer 2,) in den besonders vorgesehenen Fällen
ist ferner der Nachweis der Befähigung.
(2)Absatz 2,Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3)Absatz 3,Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Absatz 2, nicht erfaßten, im Paragraph 29 a, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (Paragraphen 29 a, ff des Berufsausbildungsgesetzes, Paragraphen 23 a und 350 bis 352 a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR12069996
Alte Dokumentnummer
N5197418394S