Rechtstracker.at

§ 18 GewO 1973

Fassungen
01.07.1979 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 233/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 1801.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 1801.07.197931.12.1988 BGBl. Nr. 233/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 233/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsnachweis für Handwerke

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für ein Handwerk (Paragraph 6, Ziffer eins,) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um die dem Gewerbe eigentümlichen Arbeiten meisterlich auszuführen, und die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf, in einem verwandten Lehrberuf, in einem Lehrberuf eines verwandten Handwerks (Paragraph 20, Absatz eins und 3) oder eines verwandten handwerksartigen Gewerbes (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) bestanden hat und
    2. Ziffer 2
      durch mindestens zweieinhalb Jahre im Handwerk selbst oder, falls die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf abgelegt worden ist, auch in einem verwandten Handwerk oder verwandten handwerksartigen Gewerbe oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe fachlich verwendet worden ist (Verwendungszeit).
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehene Ablegung der Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch einer Schule oder durch eine sonstige Ausbildung ersetzt, soweit dies in Vorschriften auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes vorgesehen ist. Auf die im Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehene Verwendungszeit ist eine Lehrzeit nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5,Darf die Meisterprüfung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, für mehrere Handwerke gemeinsam abgelegt werden, so genügt es, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, für eines dieser Handwerke nachgewiesen werden.
  6. Absatz 6,Der Verwendung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, wird eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7,) gleichgestellt.
  7. Absatz 7,Der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Handwerkes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Absatz 8, den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung, wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf fachlich-theoretischem Gebiet vermittelt werden.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch einer Schule den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind maßgebend
    1. Ziffer eins
      bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß Paragraph 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes;
    2. Ziffer 2
      bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.
  9. Absatz 9,Hinsichtlich des Gewerbes der Kraftfahrzeugmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 41,) gelten Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule im Sinne des Absatz 7, auch den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt, wenn den Schülern während des Besuches der Schule auch die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Kraftfahrzeugmechaniker erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet vermittelt werden und daß
    2. Ziffer 2
      der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule im Sinne der Ziffer eins, einschließlich einer Verwendungszeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch die Meisterprüfung zur Gänze ersetzt.
  10. Absatz 10,Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 8 und 9 genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069998

Alte Dokumentnummer

N5197418396S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P18/NOR12069998