Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt (§ 18), kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk (§ 20 Abs. 1 und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls zu entfallen.Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt (Paragraph 18,), kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk (Paragraph 20, Absatz eins und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls zu entfallen.
(3)Absatz 3,Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3) erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende handwerksartige Gewerbe nachzuweisen waren.Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende handwerksartige Gewerbe nachzuweisen waren.
(4)Absatz 4,Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3 gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk.Die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, oder 3 gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf technologische Gesichtspunkte und die manchen Handwerken in volkswirtschaftlicher Hinsicht zukommenden besonderen Aufgaben durch Verordnung festzulegen, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können. Bei nicht verwandten Handwerken dürfen jedoch höchstens drei Gewerbe zur gemeinsamen Meisterprüfung zusammengefaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12069999
Alte Dokumentnummer
N5197418397S