Rechtstracker.at

§ 19 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 1901.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt (Paragraph 18,), kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk (Paragraph 20, Absatz eins und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls zu entfallen.
  3. Absatz 3,Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende handwerksartige Gewerbe nachzuweisen waren.
  4. Absatz 4,Die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, oder 3 gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf technologische Gesichtspunkte und die manchen Handwerken in volkswirtschaftlicher Hinsicht zukommenden besonderen Aufgaben durch Verordnung festzulegen, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können. Bei nicht verwandten Handwerken dürfen jedoch höchstens drei Gewerbe zur gemeinsamen Meisterprüfung zusammengefaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069999

Alte Dokumentnummer

N5197418397S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P19/NOR12069999