Rechtstracker.at

§ 20 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 2001.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Verwandte Handwerke sind solche Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern und in einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern wie ein bestimmtes Handwerk und in einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnet werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Handwerke verwandt und welche handwerksartigen Gewerbe mit einem Handwerk verwandt sind.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070000

Alte Dokumentnummer

N5197418398S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P20/NOR12070000