Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Verwandte Handwerke sind solche Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern und in einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.Verwandte Handwerke sind solche Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern und in einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern wie ein bestimmtes Handwerk und in einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern wie ein bestimmtes Handwerk und in einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnet werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Handwerke verwandt und welche handwerksartigen Gewerbe mit einem Handwerk verwandt sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070000
Alte Dokumentnummer
N5197418398S