Rechtstracker.at

§ 21 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 2101.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 2, für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich in einen fachlich-praktischen, einen fachlich-theoretischen und einen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu gliedern. Für Personen, die eine Meisterprüfung bereits abgelegt haben, hat die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu entfallen. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben.
  2. Absatz 2,Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Zusatzprüfungen (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfungen ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Gewerben (Paragraph 20,) gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

Schlagworte

Rohstoff, Arbeitsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070001

Alte Dokumentnummer

N5197418399S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P21/NOR12070001