Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 27.Paragraph 27,
Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben. Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2,) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070008
Alte Dokumentnummer
N5197418406S