Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 30.Paragraph 30,
Zur Ausübung von Handwerken befugte Gewerbetreibende dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke (§ 20 Abs. 1 und 3) erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt. Zur Ausübung von Handwerken befugte Gewerbetreibende dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke (Paragraph 20, Absatz eins und 3) erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070011
Alte Dokumentnummer
N5197418409S