Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 45.Paragraph 45,
Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070026
Alte Dokumentnummer
N5197418424S